Bedenkenanmeldung nach VOB /B
Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken (siehe § 4 Abs. 3VOB/B) insbesondere geltend zu machen bei:
Bei ungeeigneten klimatischen Bedingungen, z. B. bei Verlegearbeiten von Kunststoffverbundrohren in Rollenform Temperaturen unter 5 °C, sind in Abstimmung mit dem Auftraggeber besondere Maßnahmen zu ergreifen. Die zutreffenden Maßnahmen sind Besondere Leistungen.
Bleibt die Leitungsführung dem Auftragnehmer überlassen, hat dieser rechtzeitig einen Ausführungsplan zu erstellen und mit dem Auftraggeber abzustimmen,damit die erforderlichen Fundament-, Schlitz-, Durchbruch- und Montagepläne erstellt werden können.
Bei Veränderungen, die vorhandene elektrische Schutzmaßnahmen anbestehenden Anlagen beeinträchtigen könnten, z. B. Einbau von Isolierstücken,hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass durch einen zugelassenen Elektroinstallateur geprüft werden muss, ob durch die vorgesehenen Arbeiten die Schutzmaßnahmen beeinträchtigt werden.
Stemm-, Fräs- und Bohrarbeiten am Bauwerk dürfen nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber ausgeführt werden.
Stoffe, die zerstörend auf Anlagenteile wirken können, z. B. Gips oder chloridhaltige Schnellbinder in direkter Verbindung mit Metallteilen, dürfen nicht verwendet werden.
Reaktionskräfte aus Bewegungsausgleichern oder Schwingungsdämpfern sind durch Rohrleitungsfestpunkte aufzunehmen; bauartbedingt ist eine axiale Führung der Rohrleitung sicherzustellen.
Müssen auftretende Reaktionskräfte in das Bauwerk abgeleitet werden,sind die Kräfte vom Auftragnehmer zu ermitteln und dem Auftraggeber vor Ausführung der Leistung bekannt zu geben.
Die Leistung von Wärmeerzeugern, z. B. von Heizkesseln, Wärmeübertragern,Wärmepumpen, die nicht unter die Bestimmungen der Energiesparverordnung(EnEV) fallen, ist auf die berechnete Heizlast und die vorgesehenen Betriebsverhältnisse,zu denen auch die Gleichzeitigkeitsfaktoren gehören, abzustimmen.
Rohrleitungen nach VOB:
Die Rohre sind so zu verlegen, dass sie sich ohne Schäden zu verursachen ausdehnen können. Neben- und übereinander laufende und sich kreuzende Rohre dürfen sich auch bei Ausdehnung nicht berühren.Die Rohrleitungen sind ferner so zu verlegen, dass Bedienungstüren, Kontrollklappen und dergleichen frei zugänglich und zu betätigen sind.Dichtungen sind auf das vorgesehene Durchflussmedium abzustimmen.
Lösbare Verbindungen, deren Dichtheit nicht dauerhaft sichergestellt ist, müssen zugänglich sein.Bei Leitungsdurchführungen durch Decken und Wände sind die Belange des Schall-, Wärme- und Brandschutzes sowie der Luftdichtheit zu berücksichtigen.
Armaturen und Pumpen:
Armaturen mit gleichen Funktionen sollen typengleich ausgeführt werden.Bei Warmwasserheizungen müssen an jeder Raumheizfläche Möglichkeiten zur Begrenzung der Durchflussmenge zum hydraulischen Abgleich vorhanden sein. Um Kavitationsschäden und das Ansaugen von Luft zu vermeiden, sind Umwälzpumpen in Heizanlagen so anzuordnen, dass durch ihren Betrieb an keiner Stelle der Heizanlage ein unzulässiger Unterdruck entstehen kann.
Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, Gebäudeautomation, MSR:
Stellglieder der Regelstrecken, die in Anlagen eingebaut werden, die nicht zur vertraglichen Leistung gehören, sind vom Auftragnehmer zu bemessen und zu liefern. Die Bemessung der Stellglieder der Regelstrecken ist vom Auftragnehmer mit dem Verantwortlichen für die betreffende Anlage abzustimmen.
Messwertgeber sind an dafür geeigneten Stellen so einzubauen, dass der Messwert richtig erfasst wird.
Anzeigegeräte müssen gut ablesbar, zu betätigende Geräte leicht zugänglich und bedienbar sein.
Der Auftragnehmer hat bei der Prüfung und Inbetriebnahme der von ihm vorgenommenen elektrischen Verkabelung sowie der von ihm erstellten Steuer- und Regelanlage eine mit Anlagen dieser Art vertraute Fachkraft zur Verfügung zu stellen.
Die Wärmeleistung der Raumheizflächen ist auf die nach DIN EN 12831 ermittelte Heizlast auszulegen.
Sind Heizkörperverkleidungen oder eine leistungsmindernde, z. B.metallhaltige Beschichtung vorgesehen, ist die Minderung der Wärmeleistungvom Auftraggeber rechtzeitig anzugeben und vom Auftragnehmer zu berücksichtigen (gilt auch für Fußbodenheizungen).
Heizkörper sind mit den Rohrleitungen so zu verbinden, dass sie leicht lösbar, entleerbar und abnehmbar sind. Heizkörper und ihre Armaturen müssen gut zugänglich sein.
Wärmedämmung:
Teile der Heiz- und Wassererwärmungsanlagen, die eine Wärmedämmung erhalten, sind so einzubauen, dass diese ordnungsgemäß angebracht werden kann.
Druckprüfung:
Der Auftragnehmer hat die Anlage nach dem Einbau und vor dem Schließen der Mauerschlitze und Wand- und Deckendurchbrüche sowie gegebenenfalls vor dem Aufbringen des Estrichs oder einer anderen Überdeckung einer Druckprüfung zu unterziehen.
Wasserheizungen und Wassererwärmungsanlagen sind mit einem Druck zu prüfen, der dem Ansprechdruck des Sicherheitsventils entspricht.
Dampfanlagen sind mit einem Wasserdruck zu prüfen, der dem Ansprechdruck des Sicherheitsventils entspricht. Zusätzlich sind die Technischen Regeln für Dampfkessel zu beachten.
Über die Druckprüfungen sind Protokolle zu erstellen. Aus ihnen müssen hervorgehen:
Einstellung der Anlage:
Der Auftragnehmer hat die Anlagenteile so einzustellen, dass die geplanten Funktionen und Leistungen erbracht und die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden.Der hydraulische Abgleich ist mit den rechnerisch ermittelten Einstellwerten so vorzunehmen, dass bei bestimmungsgemäßem Betrieb, also z. B. auch nach Raumtemperaturabsenkung oder Betriebspausen der Heizanlage, alle Wärmeverbraucher entsprechend ihrem Wärmebedarf mit Heizwasser versorgt werden.
Die Einstellung ist zur Abnahme vorzunehmen. Die endgültige Einstellung von regelungsspezifischen Werten, z. B. Vorlauftemperatur, Heizkurve, ist zum Ende der ersten Heizperiode nach Fertigstellung des Gebäudes vorzunehmen.
Das Bedienungs- und Wartungspersonal für die Anlage ist durch den Auftragnehmer einzuweisen.
Abnahmeprüfung:
Es ist eine Abnahmeprüfung, und eine Funktionsmessung durchzuführen.
Vollständigkeitsprüfung:Die Vollständigkeitsprüfung besteht aus folgenden Einzelprüfungen:
Funktionsprüfung:
Die Funktionsprüfung der Gesamtanlage ist im Rahmen eines Probebetriebes durchzuführen. Sie umfasst:
Mitzuliefernde Unterlagen:
Der Auftragnehmer hat folgende Unterlagen aufzustellen und dem Auftraggeber spätestens bei der Abnahme zu übergeben:
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