Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsysteme
Durch die neue Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften, sowie dem Gesetz der Umweltverträglichkeitsprüfung, und der Änderung der Gefahrstoffverordnung,ergeben sich für Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Brandschutzsysteme neue Wartungsvorschriften.
Unternehmen, die Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Brandschutzsysteme einschließlich deren Kreisläufe betreiben, die geregelte Stoffe enthalten, gewährleisten, dass die ortsfesten Anlagen oder Systeme,
a) die eine Füllmenge von 3 kg oder mehr geregelte Stoffe enthalten, mindestens alle 12 Monate auf Undichtigkeiten überprüft werden; dies gilt nicht für Einrichtungen mit hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind und weniger als 6 kggeregelte Stoffe enthalten,
b) die eine Füllmenge von 30 kg oder mehr geregelte Stoffe enthalten, mindestens alle sechs Monate auf Undichtigkeiten überprüft werden,
c) die eine Füllmenge von 300 kg oder mehr geregelte Stoffe enthalten, mindestens alle drei Monate auf Undichtigkeiten überprüft werden, und dass alle entdeckten Undichtigkeiten so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen repariert werden.
Die Einrichtung oder Vorrichtung wird innerhalb eines Monats nach Reparatur einer Undichtigkeit erneut auf Undichtigkeiten überprüft, um sicherzustellen, dass die Reparatur wirksam war.
Die in Absatz 2 genannten Unternehmen führen Aufzeichnungen über Menge und Typ der nachgefüllten geregelten Stoffe und über die bei der Instandhaltung, Wartung und endgültigen Entsorgung der in Absatz 2 genannten Einrichtungen oder Vorrichtungen zurück gewonnenen Mengen. Sie führen ferner Aufzeichnungen über andere relevante Informationen,unter anderem zur Identifizierung des Unternehmens oder des technischen Personals, das die Instandhaltung oder Wartung vorgenommen hat, sowie über die Termine und Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen auf Undichtigkeiten. Diese Aufzeichnungen werden der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats und der Kommission auf Verlangen zur Verfügung gestellt. |