Kommunale Bürgschaften für Eigenbetriebe
Kommunen dürfen nach EU-Wettbewerbsrecht nur unterbestimmten Bedingungen Bürgschaften gewähren, um den Wettbewerb nicht zu beeinträchtigen.
Die Kommission verfügt hier über einenen erheblichen Ermessensspielraum. „Das Problem ist, zu entscheiden, wann eine Begünstigung vorliegt.
Diese Begünstigung könnte vorliegen wenn als Beispiel ein kommunales Unternehmen als Energieversorger z.B. Stadtwerke im Wettbewerb tätig sind.
„Die Bürgschaftsvorhaben müssen daher zunächst der EU-Kommission vorgelegt
und von ihr in einem Notifizierungsverfahren genehmigt werden.
Die Ausnahmeregelungen beziehen sich auf Höchstgrenzen der Bürgschaftssummen,
die die Kommission neu bestimmt hat. „Gewährt die Kommune dennoch Bürgschaften z.B. in einer Höhe von 4,25 Mio ohne vorherige Notifizierung, dann trägt sie dafür auch die Verantwortung“,
Wenn sie mit ihrer Einschätzung falsch liegt, kann dies weitreichende Folgen haben. Nach jüngster europäischer Rechtsprechung sind Verträge, die nicht dem europäischen Wettbewerbsrecht entsprechen, für ungültigzu erklären.
Die EG-Wettbewerbsvorschriften gelten grundsätzlich in vollem Umfang auch für Unternehmen, die der Staat mit der Erbringung von Leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut hat.
Die Städte als Gesellschafter sind an der größt möglichen Wirtschaftlichkeit der Stadtwerke
interessiert, da sie die Verantwortung für das Handeln der Stadtwerke tragen. Probleme wie
beispielsweise Tariferhöhungen können im Interesse der Stadtwerke sein, aber im Gegenzug
völlig entgegen den Interessen des Stadtrates sein. Denn wenn die Bürger
Preiserhöhungen unterliegen, verbinden sie diese mit dem Gesellschafter und das ist in diesem
Fall die Stadt. Die Kommunalpolitiker möchten einer solchenEntwicklung selbstverständlich
entgegenwirken, da sie an dem Erhalt ihrer politischen Machtinteressiert sind. Dieser Fall
des Zusammenspiels zwischen dem Gesellschafter und dem kommunalen Unternehmen gilt
nur für eine formale Privatisierung in Form der Gesellschaftmit beschränkter Haftung der GmbH.
Rechtsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI)
Der europäische Gerichtshof hat 2003 festgestellt, dass
Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse (DAWI) als staatliche Beihilfen anzusehen sind, wenn sie sich
nicht exakt auf den Betrag beschränken, der einem effizienten Unternehmen als Ausgleich
gewährt werden müsste.
Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche Beihilfen allgemein verboten:
„Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist,sind staatliche oder aus
staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art,die durch die Begünstigung
bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu
verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen
Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“
Dieses Verbot staatlicher Beihilfen gilt auch fürDienstleistungen von allgemeinem Interesse,
soweit diese mit der Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten
durch ein Unternehmen
einhergehen.
Bis zum Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Altmark im Jahr 2003 war
jedoch nicht vollkommen klar, ob Ausgleichsleistungen von einer öffentlichen Stelle für die
Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unter
Artikel 107 Absatz 1 fallen und damit als staatliche Beihilfen anzusehen sind.
In der Rechtssache Altmark legte der Gerichtshof fest, dass in Verbindung mit
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse Ausgleichsleistungen nicht als
staatliche Beihilfe zu betrachten sind, wenn sie nur zum Ausgleich der Nettokosten zur
Erfüllung dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen dienen. Der Gerichtshof legte
jedoch auch strikte Kriterien fest, wie sicherzustellen ist,dass der gewährte Ausgleich auf die
Kosten beschränkt ist, die einem effizienten Unternehmen bei der Erfüllung dieser
Verpflichtungen entstünden. Damit ein Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse keine staatlicheBeihilfe darstellt, müssen
demnach alle vier „Altmark-Kriterien“ erfüllt sein.
„Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben,gelten die Vorschriften der
Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften
nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderenAufgabe rechtlich oder tatsächlich
verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt
werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.“
Gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV muss jeder Mitgliedstaat,der die Gewährung einer
staatlichen Beihilfe beabsichtigt, diese Beihilfe bei der Kommission anmelden. Die
vorgeschlagene Beihilfe darf erst dann bewilligt werden,wenn die Kommission einen
entsprechenden Beschluss mitgeteilt hat.
Gemäß der Transparenzrichtlinie in der vor 2005 geltenden Fassung waren Erbringer
öffentlicher Dienstleistungen für staatlich geförderte DAWI und für sonstige
Geschäftstätigkeiten getrennte Konten führen. Das dritte Element des Pakets bestand in der
Änderung der Transparenzrichtlinie dahingehend, dass für sämtliche DAWI, für die der Staat
einen finanziellen Ausgleich gewährt, unabhängig von derFrage, ob dieser Ausgleich als
staatliche Beihilfen zu bewerten ist, eine getrennteBuchführung vorgeschrieben wurde.
Ab dem 3. März 2011 werden diese Richtlinien durch die dritte EU-Stromrichtlinie
und die dritte Gasrichtlinie
ersetzt; auch mit diesen Richtlinien wurden die Anforderungen nochmals
verschärft (beispielsweise hinsichtlich des Zugangs Dritter zu den Netzen und zur Rolle der
nationalen Regulierungsbehörden im Energiesektor). Außerdem wurden mit diesen
Richtlinien strengere Vorschriften für die Entbündelung von Übertragungsnetzen vorgesehen.
Beide Richtlinien räumen den Mitgliedstaaten die Möglichkeitein, im allgemeinen
wirtschaftlichen Interesse gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zur Gewährleistung der
Sicherheit (einschließlich der Versorgungssicherheit), der Regelmäßigkeit, der Qualität und
des Preises der Versorgung sowie hinsichtlich des Umweltschutzes (Energieeffizienz, Energie
aus erneuerbaren Energiequellen, Klimaschutz usw.)aufzuerlegen. Gemäß den Richtlinien
müssen diese Vorschriften klar festgelegt, transparent,nicht diskriminierend und überprüfbar
sein und den gleichberechtigten Zugang von Unternehmen im Strom- und im Gassektor in der
Europäischen Union zu den nationalen Verbrauchern sicherstellen. Im Jahr 2010 erließ der
Europäische Gerichtshof ein Urteil bezüglich dieser Vorschriften.
Dieses Urteil enthält Leitlinien zu den Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten gemeinwirtschaftliche
Verpflichtungen in Bezug auf Einzelhandelsgaspreise auferlegen können.
Außerdem müssen die Mitgliedstaaten gemäß der dritten EU-Stromrichtlinie sicherstellen,
dass sämtliche Haushalts-Stromkunden eine Grundversorgung erhalten,d. h. dass der
Anspruch der Haushaltskunden auf die Versorgung mit Elektrizität mit einer bestimmten
Qualität in ihrem jeweiligen geografischen Gebiet zu angemessenen, einfach und eindeutig
vergleichbaren, transparenten und nicht diskriminierenden Preisen gewahrt wird. Die dritte
EU-Stromrichtlinie ermöglicht den Mitgliedstaaten die Ausweitung ihrer Grundversorgung
In den letzten Jahren hat die Kommission keine Anmeldungen über staatliche Beihilfen im
Zusammenhang mit Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen
betreffend die Grundversorgung mit Elektrizität oder gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
im Hinblick auf schutzbedürftige Kunden oder auf Kunden in abgelegenen Gebieten oder in
Bezug auf Versorger letzter Instanz erhalten. Dies lässtsich möglicherweise in folgender
Weise erklären: Wenn marktbeherrschenden Unternehmen Verpflichtungen zur Erbringung
von DAWI auferlegt werden, die in jedem Fall eine starke Position auf ihrem jeweiligen
Stammmarkt innehaben, kann der betreffende Mitgliedstaat feststellen, dass besondere
Ausgleichszahlungen nicht erforderlich sind. In diesen Fällen können marktbeherrschende
Unternehmen in der Lage sein, die Wirtschaftlichkeit ihres Unternehmens insgesamt auch
dann zu wahren, wenn die Kosten bestimmter ihnen auferlegter gemeinwirtschaftlicher
Verpflichtungen die mit der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen zu erzielenden
Einnahmen überschreiten.