Kommunale Bürgschaften für Eigenbetriebe

 

 

Kommunen dürfen nach EU-Wettbewerbsrecht nur unterbestimmten Bedingungen Bürgschaften gewähren, um den Wettbewerb nicht zu beeinträchtigen.  

Die Kommission verfügt hier über einenen erheblichen Ermessensspielraum. „Das Problem ist, zu entscheiden, wann eine Begünstigung vorliegt.

Diese Begünstigung  könnte vorliegen wenn als Beispiel ein kommunales Unternehmen als Energieversorger z.B. Stadtwerke im Wettbewerb tätig sind.

„Die Bürgschaftsvorhaben müssen daher zunächst der EU-Kommission vorgelegt

und von ihr in einem Notifizierungsverfahren genehmigt werden.

 

Die Ausnahmeregelungen beziehen sich auf Höchstgrenzen der Bürgschaftssummen,

die die Kommission  neu bestimmt hat. „Gewährt die Kommune dennoch Bürgschaften z.B. in einer Höhe von 4,25 Mio ohne vorherige Notifizierung, dann trägt sie dafür auch die Verantwortung“,

Wenn sie mit ihrer Einschätzung falsch liegt, kann dies weitreichende Folgen haben. Nach jüngster europäischer Rechtsprechung sind Verträge, die nicht dem europäischen Wettbewerbsrecht entsprechen, für ungültigzu erklären.

Die EG-Wettbewerbsvorschriften gelten grundsätzlich in vollem Umfang auch für Unternehmen, die der Staat mit der Erbringung von Leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut hat.

 

 

 

Die Städte als Gesellschafter sind an der größt möglichen Wirtschaftlichkeit der Stadtwerke

interessiert, da sie die Verantwortung für das Handeln der Stadtwerke tragen. Probleme wie

beispielsweise Tariferhöhungen können im Interesse der Stadtwerke sein, aber im Gegenzug

völlig entgegen den Interessen des Stadtrates  sein. Denn wenn die Bürger

Preiserhöhungen unterliegen, verbinden sie diese mit dem Gesellschafter und das ist in diesem

Fall die Stadt. Die Kommunalpolitiker möchten einer solchenEntwicklung selbstverständlich

entgegenwirken, da sie an dem Erhalt ihrer politischen Machtinteressiert sind. Dieser Fall

des Zusammenspiels zwischen dem Gesellschafter und dem kommunalen Unternehmen gilt

nur für eine formale Privatisierung in Form der Gesellschaftmit beschränkter Haftung der GmbH.

 

 

 

Rechtsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI)

 

 

Der europäische Gerichtshof hat 2003 festgestellt, dass

Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem

wirtschaftlichem Interesse (DAWI) als staatliche Beihilfen anzusehen sind, wenn sie sich

nicht exakt auf den Betrag beschränken, der einem effizienten Unternehmen als Ausgleich

gewährt werden müsste.

 

Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche Beihilfen allgemein verboten:

„Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist,sind staatliche oder aus

staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art,die durch die Begünstigung

bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu

verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen

Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

Dieses Verbot staatlicher Beihilfen gilt auch fürDienstleistungen von allgemeinem Interesse,

soweit diese mit der Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten

durch ein Unternehmen

einhergehen.

 

Bis zum Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Altmark im   Jahr 2003 war

jedoch nicht vollkommen klar, ob Ausgleichsleistungen von einer öffentlichen Stelle für die

Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unter

Artikel 107 Absatz 1 fallen und damit als staatliche Beihilfen anzusehen sind.

In der Rechtssache Altmark legte der Gerichtshof fest, dass in Verbindung mit

Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse Ausgleichsleistungen nicht als

staatliche Beihilfe zu betrachten sind, wenn sie nur zum Ausgleich der Nettokosten zur

Erfüllung dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen dienen. Der Gerichtshof legte

jedoch auch strikte Kriterien fest, wie sicherzustellen ist,dass der gewährte Ausgleich auf die

Kosten beschränkt ist, die einem effizienten Unternehmen bei der Erfüllung dieser

Verpflichtungen entstünden. Damit ein Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen

von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse keine staatlicheBeihilfe darstellt, müssen

demnach alle vier „Altmark-Kriterien“ erfüllt sein.

 

„Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben,gelten die Vorschriften der

Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften

nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderenAufgabe rechtlich oder tatsächlich

verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt

werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.“

 

Gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV muss jeder Mitgliedstaat,der die Gewährung einer

staatlichen Beihilfe beabsichtigt, diese Beihilfe bei der Kommission anmelden. Die

vorgeschlagene Beihilfe darf erst dann bewilligt werden,wenn die Kommission einen

entsprechenden Beschluss mitgeteilt hat.

 

Gemäß der Transparenzrichtlinie in der vor 2005 geltenden Fassung waren Erbringer

öffentlicher Dienstleistungen für staatlich geförderte DAWI und für sonstige

Geschäftstätigkeiten getrennte Konten führen. Das dritte Element des Pakets bestand in der

Änderung der Transparenzrichtlinie dahingehend, dass für sämtliche DAWI, für die der Staat

einen finanziellen Ausgleich gewährt, unabhängig von derFrage, ob dieser Ausgleich als

staatliche Beihilfen zu bewerten ist, eine getrennteBuchführung vorgeschrieben wurde.

Ab dem 3. März 2011 werden diese Richtlinien durch die dritte EU-Stromrichtlinie

und die dritte Gasrichtlinie

ersetzt; auch mit diesen Richtlinien wurden die Anforderungen nochmals

verschärft (beispielsweise hinsichtlich des Zugangs Dritter zu den Netzen und zur Rolle der

nationalen Regulierungsbehörden im Energiesektor). Außerdem wurden mit diesen

Richtlinien strengere Vorschriften für die Entbündelung von Übertragungsnetzen vorgesehen.

Beide Richtlinien räumen den Mitgliedstaaten die Möglichkeitein, im allgemeinen

wirtschaftlichen Interesse gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zur Gewährleistung der

Sicherheit (einschließlich der Versorgungssicherheit), der Regelmäßigkeit, der Qualität und

des Preises der Versorgung sowie hinsichtlich des Umweltschutzes (Energieeffizienz, Energie

aus erneuerbaren Energiequellen, Klimaschutz usw.)aufzuerlegen. Gemäß den Richtlinien

müssen diese Vorschriften klar festgelegt, transparent,nicht diskriminierend und überprüfbar

sein und den gleichberechtigten Zugang von Unternehmen im Strom- und im Gassektor in der

Europäischen Union zu den nationalen Verbrauchern sicherstellen. Im Jahr 2010 erließ der

Europäische Gerichtshof ein Urteil bezüglich dieser Vorschriften.

Dieses Urteil enthält Leitlinien zu den Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten gemeinwirtschaftliche

Verpflichtungen in Bezug auf Einzelhandelsgaspreise auferlegen können.

 

Außerdem müssen die Mitgliedstaaten gemäß der dritten EU-Stromrichtlinie sicherstellen,

dass sämtliche Haushalts-Stromkunden eine Grundversorgung erhalten,d. h. dass der

Anspruch der Haushaltskunden auf die Versorgung mit Elektrizität mit einer bestimmten

Qualität in ihrem jeweiligen geografischen Gebiet zu angemessenen, einfach und eindeutig

vergleichbaren, transparenten und nicht diskriminierenden Preisen gewahrt wird. Die dritte

EU-Stromrichtlinie ermöglicht den Mitgliedstaaten die Ausweitung ihrer Grundversorgung

 

In den letzten Jahren hat die Kommission keine Anmeldungen über staatliche Beihilfen im

Zusammenhang mit Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen

betreffend die Grundversorgung mit Elektrizität oder gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

im Hinblick auf schutzbedürftige Kunden oder auf Kunden in abgelegenen Gebieten oder in

Bezug auf Versorger letzter Instanz erhalten. Dies lässtsich möglicherweise in folgender

Weise erklären: Wenn marktbeherrschenden Unternehmen Verpflichtungen zur Erbringung

von DAWI auferlegt werden, die in jedem Fall eine starke Position auf ihrem jeweiligen

Stammmarkt innehaben, kann der betreffende Mitgliedstaat feststellen, dass besondere

Ausgleichszahlungen nicht erforderlich sind. In diesen Fällen können marktbeherrschende

Unternehmen in der Lage sein, die Wirtschaftlichkeit ihres Unternehmens insgesamt auch

dann zu wahren, wenn die Kosten bestimmter ihnen auferlegter gemeinwirtschaftlicher

Verpflichtungen die mit der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen zu erzielenden

Einnahmen überschreiten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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