Das Versicherungsgutachten

 

Der Leistungsbereich der Versicherer ist so umfassend, dass dieser nicht im Einzelnen aufgeführt werden kann. Aus der Vielzahl der möglichen Versicherungsarten sind zunächst die Bereiche der Haftpflichtversicherung und Sachversicherung hervorzuheben. Entsprechend den Versicherungsverträgen hat der Versicherer die Aufgabe, unberechtigte Forderungen Dritter abzuwehren und den Versicherungsnehmer in einem Rechtsstreit zu unterstützen.  

 

Haftet der Versicherungsnehmer nach den Vereinbarungen des Versicherungsvertrages, so hat der Versicherer auch ein eigenes Interesse, die Schadenskosten in wirtschaftlichem Umfang zu regulieren. Um die Aufgabe aber erfüllen zu können, benötigt der Versicherer geeignete Sachverständige.Der Sachverständige kann seine Aufgabe als Berater des Versicherers nur dann gut lösen, wenn ihm auch die Versicherungsvertragsgrundlagen bekannt sind. Es ist deshalb für den Sachverständigen wichtig, sich entsprechende Vertragsunterlagen zu beschaffen.In der Regel greifen die Versicherungsgesellschaften auf Sachverständige zurück,die sich „bewährt“ haben, d. h. dass die Gutachten:

 

– kurzfristig erstellt werden

– klar und deutlich gegliedert sind

– die Örtlichkeit anschaulich beschreiben  

– die Schadensursache beschreiben

– die Verantwortungsbereiche aus technischer Sicht darstellen und Angaben enthalten zu

– Auftraggeber und Parteien

– Schadens- und Versicherungsscheinnummer

– Ursachen

– zur Schadensbehebung/Wiederherstellung

– wirtschaftliche Schadensbehebung

– zu den Kosten der Schadensbeseitigung

– zur Bewertung des Zugewinns „neu für alt“

– zu „Sowiesokosten“

– zur Wertminderung bei nicht behebbaren Schäden

– zur Feststellung evtl. Nebenkosten

– zur Haftung der Beteiligten

– zur Mithaftung Dritter  

 

Wichtig ist auch eine möglichst frühe Besichtigung der Schadensörtlichkeit, insbesondere im Bereich der Sachversicherung. Bei Feuerschäden ist es naheliegend,dass möglichst schnell die Beweissicherung des Schadensumfangs durchgeführt werden muss. Dazu sind dokumentierende Farbfotos zu fertigen, aus denen der Schadensumfang auch im Detail erkennbar ist.

 

Gutachten sollten darüber hinaus, sofern dies möglich ist, alle Angaben über Daten enthalten, die zur Beurteilung des Versicherungsschutzes herangezogen werden können.Beispiel:„Wird mit der Errichtung eines Gebäudes begonnen, bevor die Baugenehmigung vorliegt, und enthält diese später Auflagen, gegen die bereits errichtete Bauteilausführungen verstoßen, wird in der Regel von den Versicherern kein Versicherungsschutz gewährt“.

 

Es ist deshalb wichtig, dass der Sachverständige die einschlägigen Ausschlussbestimmungen der Versicherungsverträge kennt. Zur Zeit werden insbesonderein Architekten- und Ingenieurverträgen erhebliche Veränderungen in den Versicherungsverträgen vorgenommen und vereinbart.

 

 

 

Ausschlüsse bei Haftpflichtschäden

 

In den allgemeinen Haftpflichtversicherungsverträgen für Architekten und Ingenieure werden im Allgemeinen ausgeschlossen:

 

 

1) Erfüllungsansprüche

 

Dies sind Leistungen, die Gegenstand eines Vertrages sind, wenn beispielsweise ein Schaden durch einen Fehler in der Tragwerksplanung entsteht und eine neue statische Berechnung für eine Schadensbeseitigung erforderlich wird.

 

 

2) Erweiterte gesetzliche Ansprüche

 

Solche Ansprüche können auftreten, wenn der Versicherungsnehmer eine Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist vereinbart oder der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben wird. In diesen Fällen bleibt der Versicherer nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen zur Erfüllung der Ansprücheverpflichtet.

 

 

3) Vertragsstrafen

 

Sie schließen den Versicherungsschutz aus, wenn beispielsweise eine Vereinbarung von Vertragsstrafen in Verbindung mit Fristen und Terminen getroffen wird.

 

 

4) Überschreitung der Bauzeit sowie von Fristen und Terminen

 

Ein solcher Vertragsausschluss wird nur dann wirksam, wenn der Versicherungsnehmer mit seinem Auftraggeber die Fertigstellung eines Werkes fest vereinbart,nicht jedoch, wenn die Bauzeitverzögerung z. B. durch den Versicherungsnehmer verschuldet wurde.

Überschreitung ermittelter Maße oder Kosten, fehlerhafte Maße oder Kostenermittlung

 

Diese beiden Ausschlüsse gehören inhaltlich zusammen. Sie sind verbindliche Vereinbarungen mit dem Auftraggeber über Kosten. Der Versicherer will damit der Manipulationsgefahr im kalkulatorischen Bereich entgegentreten.

 

 

5) Auslandsschäden

 

Der Versicherer gewährt in der Regel nur Versicherungsschutz für Schäden, die der Versicherungsnehmer in Deutschland verursacht. Hier sind jedoch Bestrebungen im Gange, dass Versicherer Schäden auch europaweit (EG-Risiken) abdecken.Diese müssen zur Zeit noch besonders vereinbart werden.

 

 

6) Auftragserteilung in eigenem Namen  

 

Dieser Ausschluss gilt für Haftpflichtschäden, wenn der Versicherungsnehmer für sich selbst und in eigenem Namen Aufträge erteilt. Gleiches gilt für Haftpflichtschäden von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und im Versicherungsvertrag mit versichert sind.

 

7) Versicherungsnehmer, die im selben Vertrag mit versichert sind

 

Das sind alle in einem Vertrag benannten natürlichen oder juristischen Personen,eigene Firmen und sonstige, die zu dem Versicherten in wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen. Durch den derzeitigen starken Wettbewerb der Versicherer ist es möglich, dass einzelne vorgenannte Ausschlüsse gestrichen werden. Möglicherweise sind auch weitere Ausschlüsse in den Verträgen festgeschrieben. Aus diesem Grunde ist es ratsam, sich als Sachverständiger mit den allgemeinen und den individuellen Versicherungsbedingungen vertraut zu machen.

Gutachter,Sachverständiger,Bausachverständige


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